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Zweitwohnungen nach der Steuerreform: Welche Kantone greifen zu?

Ab 2029 fällt der Eigenmietwert auch auf selbstgenutzten Zweitwohnungen weg. Kantone können dafür eine besondere Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen.

Autor: Nikita von Niederhäuser, Immobilienexperte UrbanHome Aktualisiert am: Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kurz erklärt

Die Objektsteuer auf Zweitliegenschaften ist ab 2029 eine neue Möglichkeit für Kantone. Sie soll helfen, Steuerausfälle zu kompensieren, wenn der Eigenmietwert auf selbstgenutzten Zweitwohnungen nicht mehr besteuert wird. Besonders im Fokus stehen Tourismuskantone mit vielen Ferienwohnungen, etwa Graubünden, Wallis und Tessin. Ob und wie stark Eigentümer belastet werden, hängt aber von der kantonalen Umsetzung ab.

Was ist mit Zweitwohnungen nach der Steuerreform gemeint?

Als Zweitwohnung gilt in diesem Zusammenhang eine Liegenschaft, die nicht als Hauptwohnsitz dient, sondern überwiegend selbst genutzt wird. Dazu zählen Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wochenendhäuser oder andere Wohnobjekte, die Eigentümerinnen und Eigentümer für eigene Aufenthalte verwenden.

Bisher wurde auch bei selbstgenutzten Zweitliegenschaften ein Eigenmietwert als Einkommen berücksichtigt. Mit dem Systemwechsel ab 2029 entfällt diese Besteuerung. Damit stellt sich für Kantone mit vielen Zweitwohnungen die Frage, wie sie mögliche Steuerausfälle kompensieren.

Was gilt ab 2029?

Ab dem 1. Januar 2029 wird der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum abgeschafft. Das betrifft nicht nur Erstwohnungen, sondern auch selbstgenutzte Zweitliegenschaften. Gleichzeitig erhalten die Kantone die Möglichkeit, eine besondere Objektsteuer auf überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften einzuführen.

Hinweis: Die neue Objektsteuer ist keine automatische Bundessteuer. Sie ist eine kantonale Möglichkeit. Deshalb wird es für Käuferinnen, Käufer und Eigentümer entscheidend sein, die konkrete Umsetzung im jeweiligen Kanton zu verfolgen: Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage, Satz, Ausnahmen und Übergangsregeln können sich kantonal unterscheiden.

Welche Kantone greifen zu?

Sehr wahrscheinlich im Fokus

Tourismuskantone mit vielen Ferienwohnungen, hohen Zweitwohnungsanteilen und relevanten Steuerausfällen dürften die Objektsteuer besonders genau prüfen.

Politisch offen

Nicht jeder Kanton wird automatisch zugreifen. Entscheidend sind lokale Einnahmen, Immobilienstruktur, politischer Druck und die Belastung der Eigentümer.

Weniger betroffen

Kantone mit wenigen selbstgenutzten Zweitwohnungen oder geringerer fiskalischer Bedeutung könnten zurückhaltender sein oder auf eine neue Steuer verzichten.

Besonders naheliegend ist eine vertiefte Prüfung in Kantonen mit starkem Ferienwohnungsmarkt. Dazu gehören vor allem Graubünden, Wallis und Tessin. Ebenfalls beobachten sollten Eigentümer touristisch geprägte Regionen in Kantonen wie Bern, Waadt, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus oder St. Gallen. Entscheidend ist aber nicht nur der Kanton, sondern oft auch die einzelne Gemeinde oder Region.

Tourismuskanton oder Stadtkanton: Wo ist die Steuer wahrscheinlicher?

AspektTourismuskanton mit vielen ZweitwohnungenKanton mit wenigen Zweitwohnungen
Fiskalischer DruckHöher, weil der Wegfall des Eigenmietwerts bei Ferienwohnungen stärker ins Gewicht fallen kannTiefer, wenn Zweitwohnungen nur eine geringe Rolle spielen
Politische DebatteWahrscheinlich intensiver, weil Gemeinden und Bevölkerung direkt betroffen sindEher geringer, sofern keine grossen Einnahmeausfälle erwartet werden
EigentümerstrukturViele auswärtige Eigentümerinnen und Eigentümer möglichMehr Fokus auf Hauptwohnsitze und normale Wohnnutzung
ImmobilienpreiseHohe Ferienwohnungspreise können eine Steuer politisch attraktiver machenWeniger Druck, spezifisch Zweitliegenschaften zu belasten
UmsetzungObjektsteuer, Bemessung und Ausnahmen müssen sorgfältig definiert werdenVerzicht oder sehr zurückhaltende Lösung denkbar
Auswirkung auf KäuferLaufende Kosten und Renditeannahmen sollten besonders genau gerechnet werdenSteuerrisiko kann geringer sein, bleibt aber abhängig vom kantonalen Entscheid

Schritt-für-Schritt: So prüfen Käufer eine Zweitwohnung ab 2029

  1. Kanton und Gemeinde prüfen: Wie hoch ist der Zweitwohnungsanteil und wie touristisch ist der Standort?
  2. Abklären, ob der Kanton eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften plant oder diskutiert.
  3. Szenarien mit und ohne neue Steuer rechnen: Kaufpreis, Hypothek, Nebenkosten, Unterhalt und Nutzung.
  4. Klären, ob die Liegenschaft überwiegend selbstgenutzt, teilweise vermietet oder dauerhaft vermietet wird.
  5. Regeln zu Zweitwohnungen, touristischer Vermietung, Bewilligungen und Gemeindevorschriften prüfen.
  6. Langfristige Kosten wie Verwaltung, Stockwerkeigentum, Renovationen, Energie und Versicherungen einrechnen.
  7. Bei Finanzierung mit Hypothek prüfen, wie eingeschränkte Schuldzinsenabzüge und neue Objektsteuer zusammenspielen.
  8. Vor dem Kauf Steuerberatung im Standortkanton einholen, nicht nur am Wohnsitzkanton.

Prüffragen: Was bedeutet die Reform für meine Zweitwohnung?

Die folgenden Fragen helfen Eigentümerinnen, Käufern und Beraterinnen, die neue Lage ab 2029 einzuschätzen.

Prüffragen zu Zweitwohnungen nach der Steuerreform

1. In welchem Kanton und in welcher Gemeinde liegt die Zweitwohnung?
2. Wird die Liegenschaft überwiegend selbst genutzt oder regelmässig vermietet?
3. Plant der Kanton eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften?
4. Wie hoch könnten Bemessungswert und Steuersatz ausfallen?
5. Gibt es kommunale oder kantonale Unterschiede für Ferienwohnungen?
6. Wie stark fällt der bisherige Eigenmietwert im Vergleich zu einer neuen Objektsteuer ins Gewicht?
7. Welche Abzüge entfallen ab 2029 bei selbstgenutztem Wohneigentum?
8. Wie verändern sich laufende Kosten, Rendite und Tragbarkeit?
9. Gibt es Einschränkungen bei touristischer Vermietung oder Zweitwohnungsnutzung?
10. Ist der Kauf auch mit zusätzlicher Objektsteuer langfristig sinnvoll?

Konkrete Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Ferienwohnung in Graubünden

Eine Käuferin interessiert sich für eine Ferienwohnung in einer bekannten Bündner Tourismusgemeinde. Der Eigenmietwert fällt ab 2029 weg, doch der Kanton könnte eine Objektsteuer prüfen. Vor dem Kauf rechnet die Käuferin deshalb nicht nur Hypothek und Nebenkosten, sondern auch ein Steuerszenario für Zweitliegenschaften ein.

Beispiel 2: Zweitwohnung im städtischen Umfeld

Ein Eigentümer besitzt eine kleine Zweitwohnung in einem Kanton mit geringerer touristischer Prägung. Der Druck zur Einführung einer Objektsteuer kann dort tiefer sein. Trotzdem bleibt offen, wie der Kanton die Reform umsetzt. Auch hier lohnt sich eine Prüfung der künftigen Steuerregeln, bevor renoviert, verkauft oder gekauft wird.

Checkliste: Zweitwohnung nach der Steuerreform richtig beurteilen

Häufige Fragen zu Zweitwohnungen nach der Steuerreform

Ab 2029 fällt der Eigenmietwert auch auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften weg. Gleichzeitig können Kantone eine besondere Objektsteuer auf überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften einführen.

Besonders im Fokus stehen Tourismuskantone und Regionen mit vielen Zweitwohnungen, etwa Graubünden, Wallis und Tessin. Auch andere Kantone mit touristisch geprägten Gemeinden könnten die neue Steuer prüfen.

Nein. Die neue Regelung schafft eine Möglichkeit für die Kantone. Jeder Kanton muss selbst entscheiden, ob er eine solche Steuer einführt und wie sie konkret ausgestaltet wird.

Betroffen wären vor allem Eigentümerinnen und Eigentümer von überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften, also beispielsweise Ferienwohnungen oder Ferienhäuser, die nicht dauerhaft vermietet werden.

Käufer sollten vor dem Erwerb prüfen, ob der Kanton eine Objektsteuer plant, wie hoch die laufenden Kosten ausfallen könnten und ob Vermietung, Eigennutzung und Finanzierung langfristig zusammenpassen.

Das hängt von Objekt, Kanton, Preis, Nutzung und Finanzierung ab. Wer eine Zweitwohnung kaufen möchte, sollte die kantonale Steuerentwicklung beobachten und Szenarien mit und ohne Objektsteuer rechnen.

Im Fokus stehen überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften. Bei dauerhaft vermieteten Objekten gelten andere steuerliche Überlegungen, weil Mieterträge weiterhin besteuert werden und Unterhaltsabzüge eine Rolle spielen können.

Die Grundlage liegt beim Kanton. Je nach kantonaler Ausgestaltung können Gemeinden aber politisch oder finanziell betroffen sein. Deshalb sollten Käufer nicht nur den Kanton, sondern auch die Gemeinde prüfen.

Das ist offen. Eine zusätzliche Objektsteuer kann die laufenden Kosten erhöhen und die Zahlungsbereitschaft dämpfen. In beliebten Ferienregionen bleiben Lage, Knappheit, Nutzungsmöglichkeiten und Nachfrage aber weiterhin entscheidend.

Bestehende Eigentümer sollten beobachten, ob ihr Standortkanton eine Objektsteuer vorbereitet. Ausserdem sollten sie Nutzung, Finanzierung, Unterhalt, Vermietung und künftige Steuerbelastung neu beurteilen.

Diese Kantone haben viele touristische Regionen und einen hohen Bestand an Zweitliegenschaften. Deshalb kann der Wegfall des Eigenmietwerts auf Ferienwohnungen dort fiskalisch besonders relevant sein.

Käufer sollten eine Zweitwohnung nicht nur nach Kaufpreis und Lage beurteilen, sondern auch nach künftiger Steuerbelastung, Bewirtschaftung, Vermietbarkeit, Renovationsbedarf und kantonaler Gesetzgebung.

Zusammenfassung

Die Steuerreform ab 2029 verändert die Rechnung für Zweitwohnungen deutlich. Der Eigenmietwert fällt auch bei selbstgenutzten Ferienwohnungen weg, doch Kantone können dafür eine besondere Objektsteuer auf überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften einführen. Besonders im Fokus stehen Tourismuskantone mit vielen Ferienwohnungen, vor allem Graubünden, Wallis und Tessin. Ob Eigentümer stärker, gleich oder sogar weniger belastet werden, hängt von der kantonalen Umsetzung ab. Käuferinnen und Käufer sollten deshalb vor dem Erwerb einer Zweitwohnung immer den Standortkanton, die Gemeinde, die geplante Nutzung und mögliche Steuerszenarien prüfen.

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